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BEK 2020 24

Beschlagnahmebefehl

Schwyz · 2020-06-29 · Deutsch SZ
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Beschlagnahmebefehl | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Beschlagnahme der Positionen 85, 91, 99 und 100 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, diese Gegenstände der Beschwerdeführerin herauszuge- ben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden in der Höhe von Fr. 1‘380.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Restbe- trag von Fr. 120.00 geht zu Lasten des Staates.
  3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bleibt bei der Hauptsa- che.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staats- anwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach de- finitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 30. Juni 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 29. Juni 2020 BEK 2020 24 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen. In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Beschlagnahmebefehl (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

10. Februar 2020, SUB 2019 388, 389, 521, 531);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete am 12. Juli 2019 eine Stra- funtersuchung gegen die Beschuldigte A.________ (nachfolgend Beschwer- deführerin) und drei weitere Personen wegen des Verdachts auf bandenmäs- sigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB (U-act. 9.1.001-9.1.004). Am 23. bzw. 24. September 2019 und 10. Oktober 2019 führte die Kantonspolizei Schwyz zwei Hausdurchsuchungen am Wohnort der Beschwerdeführerin durch und stellte diverse Gegenstände und Vermögenswerte sicher (U- act. 5.1.001 f.; 5.1.007 f.). Am 10. Februar 2020 verfügte die Staatsanwalt- schaft die Beschlagnahme dieser Gegenstände und Vermögenswerte. Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte die Rückgabe verschiedener Gegenstände unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft (KG-act. 1, S. 2 f.). Mit Beschwer- devernehmlassung vom 20. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verwies zur Begrün- dung auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 3).

2. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführerin und den Mitbe- schuldigten vor, 26 Ladendiebstähle in diversen Einkaufsgeschäften began- gen bzw. den Versuch dazu unternommen zu haben (angef. Verfügung, E. 2; U-act. 8.1-8.27). Das Deliktsgut setze sich aus Lebensmitteln, Haushaltswa- ren, Kosmetika, Werkzeugen, Gartenmaterial, Kleidern, Schuhen sowie unter- schiedlichsten Gegenständen des persönlichen und täglichen Gebrauchs zu- sammen (angef. Verfügung, E. 3; U-act. 8.1-8.27). Bei den Hausdurchsu- chungen seien u.a. zahlreiche handschriftliche Notizen sichergestellt worden, welche sich als Inventarlisten der gestohlenen Waren herausgestellt hätten (angef. Verfügung, E. 4). In den Notizen seien insbesondere auch Kleidungs- stücke sowie Schuhe diverser Marken aufgeführt (angef. Verfügung, E. 5). Die sichergestellten Gegenstände (vgl. angef. Verfügung, E. 6) würden mutmass- lich aus den begangenen Diebstählen stammen, weshalb sie im Hinblick auf

Kantonsgericht Schwyz 3 die Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB zu be- schlagnahmen seien (angef. Verfügung, E. 8).

3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei in keiner Art und Weise be- wiesen, dass es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen tatsächlich um Diebesgut handle. Die Staatsanwaltschaft verweise auf keine Strafanzeige oder Diebesgutliste, um das zu überprüfen. Deshalb sei generell davon aus- zugehen, sie habe die genannten Gegenstände rechtmässig erworben. Die Beweislast für das Vorliegen von Diebesgut oder Erlösen daraus obliege der Staatsanwaltschaft. Die Sachverhaltsdarstellung sei nicht korrekt und ihr Ei- gentumsrecht werde verletzt (KG-act. 1, S. 4). Die Beschwerdeführerin listete sodann die Gegenstände auf, die von der Beschlagnahme auszunehmen sei- en und notierte, wem der jeweilige Gegenstand gehöre und wo bzw. wann sie diesen erworben habe (KG-act. 1, S. 4 ff.). Bei vielen Gegenständen erwähnte die Beschwerdeführerin „Kleid in Besitz vor Mai 2018. Gekauft von A.________“, teilweise mit Angabe des Kaufortes oder -jahres. Bei den restli- chen Gegenständen erklärt sie, der Artikel gehöre ihrer Tochter bzw. einer Freundin, ihr Chef habe ihn für sie an der WIR-Messe gekauft und geschenkt oder sie habe das Kleidungsstück in Rumänien erworben (KG-act. 1, S. 4-9; KG-act. 1/1). Die Unterschriften der Tochter der Beschwerdeführerin, deren Freund, des ehemaligen Arbeitgebers sowie einer Aushilfe der WIR-Messe würden diese Ausführungen bestätigen (KG-act. 1, S. 9; KG-act. 1/1, letzte Seite).

4. Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sofern Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson vor- aussichtlich einzuziehen sind, können sie beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, sog. Vermögenseinziehungsbeschlagnahme; Bom- mer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 41 zu Art. 263

Kantonsgericht Schwyz 4 StPO; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 144). Bei der Einziehungsbeschlagnahme handelt es sich um eine von Bundesrechts we- gen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme, um allenfalls einzuziehende Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid des Sachrichters nicht vor (BGer, Urteil 1B_612/2012 vom 4. April 2013, E. 3.1). Eine Beschlagnahme ist als Zwangsmassnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO zulässig (Bom- mer/Goldschmid, a.a.O., N 11 ff. zu vor Art. 263-268 StPO; Heimgartner, a.a.O., S. 117 ff.). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz be- gründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO; vgl. auch BEK 2019 92 vom 21. August 2019, E. 2.a und BEK 2018 158 vom 29. November 2018, E. 2.4 = EGV-SZ 2018, A 5.3). Des Weiteren setzt die Vermögenseinzie- hungsbeschlagnahme einen Zusammenhang zwischen dem Vermögenswert und der mutmasslich begangenen Tat voraus. Es bedarf einer voraussichtli- chen adäquaten, wesentlichen Kausalität (sog. Deliktskonnex; Bom- mer/Goldschmid, a.a.O., N 41 zu Art. 263 StPO; Heimgartner, a.a.O., S. 144 f.). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlich- keit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht zu bestehen scheint. Sie ist allerdings aufzuheben, sofern die mögliche Einziehung des betroffenen Vermögens offensichtlich unzulässig ist (BGE 139 IV 250, E. 2.1; BGer, Urteile 1B_342/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 4.2 und 1B_612/2012 vom 4. April 2013, E. 3.1; vgl. auch BEK 2015 100 vom 22. Oktober 2015, E. 4.c.aa).

5. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht bewiesen, dass es sich bei diesen Gegenständen um Diebesgut handle, wes- halb eine Einziehung nach Art. 70 StGB unzulässig sei.

Kantonsgericht Schwyz 5

a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss die Staatsanwalt- schaft bei einer Einziehungsbeschlagnahme nicht beweisen, dass es sich bei den sichergestellten Gegenständen tatsächlich um Diebesgut handelt. Viel- mehr reicht für eine Beschlagnahme die Wahrscheinlichkeit einer späteren Einziehung aus (vgl. E. 4; BGer, Urteile 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.6 und 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1). Es obliegt sodann dem Sachrichter, über den Umfang und die Zulässigkeit einer Vermögenseinzie- hung zu befinden (BGer, Urteil 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013, E. 4.2; Heim- gartner, a.a.O., S. 132 f.).

b) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblich selbst ge- kauften Gegenständen, den Geschenken ihres Arbeitgebers sowie den Ge- genständen, die ihrer Tochter resp. einer Freundin gehören sollen (vgl. E. 3), sind pauschal gehalten und insbesondere nicht mit Kassenbons oder ähnli- chem belegt. Die Unterschriften ihrer Tochter, deren Freund sowie des ehe- maligen Arbeitgebers, zu welchem die Beschwerdeführerin gemäss dessen Aussagen eine freundschaftlich familiäre Beziehung unterhält (U-act. 10.8.001, Frage 7), sollen die Angaben der Beschwerdeführerin zwar bestätigen. Der Beweiswert dieser Unterschriften ist jedoch aufgrund der per- sönlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin eingeschränkt. Ihre Ausführun- gen vermögen mithin nicht darzulegen, dass es sich bei den Gegenständen klarerweise um kein Diebesgut handelt und eine künftige Einziehung dement- sprechend von vornherein unzulässig erscheint.

c) Im Allgemeinen verkaufen die von den mutmasslichen Diebstählen be- troffenen Geschäfte Gegenstände wie diejenigen, welche die Beschwerdefüh- rerin von der Beschlagnahme ausnehmen will (bspw. Kleidung, Schuhe, Han- dys, Epilierer, Badetücher, Handtaschen, Schmuck; vgl. KG-act. 1, S. 2 f.; U-act. 8.0.005). Es finden sich grundsätzlich auch Gegenstände dieser Art unter dem mutmasslichen Deliktsgut (vgl. U-act. 8.0.004, S. 21 f.; 8.0.005;

Kantonsgericht Schwyz 6 8.1.008; 8.2.001, S. 6; 8.10.001, S. 4; 8.12.001, S. 3) bzw. in den handschrift- lichen Diebesgutlisten (vgl. U-act. 5.1.012, S. 5 ff.; insbesondere Kleidung). Bei einigen von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Kleidungsstücken han- delt es sich offensichtlich um Artikel, welche von Manor bzw. H&M stammen (KG-act. 1, S. 3, Positionen 167, 169 und 170). Die Beschwerdeführerin führt sodann selbst aus, sie habe mehrere Gegenstände bei Manor gekauft (KG-act. 1, S. 2 f., Positionen 98, 136, 162, B27.1 und B28). Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Gegenstände auf die mutmassli- chen Diebstähle zurückzuführen sind, zumal die Staatsanwaltschaft auch De- likte zulasten von Manor und H&M untersucht (vgl. U-act. 8.1, 8.2 und 8.12). Weiter fand das Verkaufspersonal von Manor für einen Diebstahl vorbereitete, befüllte und zurückgelassene Taschen, deren Inhalt aufgelistet wurde (U-act. 8.1.008). Die Gegenstände, für welche die Beschwerdeführerin die Rückgabe beantragt, sind denjenigen, die sich in den Taschen befanden, sehr ähnlich (z.B. ein Epilierer, ein Haarentfernungsgerät oder auch Markenklei- dung; vgl. KG-act. 1, S. 2 f.; U-act. 8.1.008). Im Weiteren finden sich in den handschriftlichen Diebesgut-Inventarlisten (vgl. angef. Verfügung, E. 4; U-act. 10.6.005, Linien 1242 ff.) diverse Einträge zu Kleidungsstücken und Schuhen (vgl. U-act. 5.1.012, S. 5 ff.; 10.6.005, Linien 1227 ff.), teilweise mit Nennung der Marke wie bspw. Asics, Nike, Adidas, Tommy Hilfiger, Mammut oder New Balance (U-act. 5.1.012, S. 9, 12 und 18 f.). Bei einigen Ge- genständen, welche die Beschwerdeführerin von der Beschlagnahme aus- nehmen will, handelt es sich um Kleidung derselben Hersteller (KG-act. 1, S. 2 f., Positionen 73, 84, 86, 89, 90, 97, 161, B1, B2, B29 und B37). Ferner waren die sichergestellten Gegenstände teilweise noch originalverpackt (vgl. angef. Verfügung, E. 6, Positionen 6 und 78), in einer Jackentasche befanden sich die Ersatzknöpfe (vgl. U-act. 5.0.001/06, Position 78) und ein Paar Schu- he wurde inkl. Schachtel sichergestellt (vgl. angef. Verfügung, E. 6, Position B6).

Kantonsgericht Schwyz 7 Bezüglich der Positionen 85, 91, 99 und 100 betreffend Jacken und Mäntel der Hersteller Zara und Zebra erscheint ein Deliktskonnex fraglich. Einerseits führt keines der von den mutmasslichen Diebstählen betroffenen Geschäfte Kleidung dieser zwei Hersteller in seinem Sortiment und es finden sich dazu keine eindeutigen Einträge in den handschriftlichen Notizen. Andererseits lie- gen weder entsprechende Strafanzeigen vor noch bestehen Anhaltspunkte in den Akten, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich Diebstählen in den Läden von Zara oder Zebra Untersuchungen vorgenommen hätte. Ferner ist die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft weitestgehend abgeschlossen (vgl. U-act. 4.2.036), weshalb die Wahrscheinlichkeit neuer Strafanzeigen oder Untersuchungshandlungen eher gering erscheint. Dementsprechend gibt es keine Hinweise auf einen deliktischen Ursprung dieser Gegenstände und ein Deliktskonnex fehlt.

d) Für die anderen Gegenstände liegen jedoch wie aufgezeigt verschiede- ne Hinweise vor, die auf eine deliktische Herkunft der beschlagnahmten Ge- genstände hindeuten. Aufgrund der konkreten Anhaltspunkte erscheint eine zukünftige Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände grundsätzlich mög- lich und nicht offensichtlich unzulässig. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Übrigen weder einen hinreichenden Tat- verdacht noch die Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. b-d). Ein hinrei- chender Tatverdacht ist ohnehin aufgrund der Überwachungs- (vgl. U-act. 7.1- 7.3; 8.1-8.27) und Einvernahmeergebnisse (vgl. U-act. 10) sowie der Funde anlässlich der Hausdurchsuchungen (vgl. U-act. 5.1., insb. die handschriftli- chen Diebesgutlisten) gegeben. Soweit ein Verdacht auf deliktische Herkunft der sichergestellten Gegenstände besteht, erweist sich eine Beschlagnahme im Sinne der Verhältnismässigkeit als erforderlich, zumal kein milderes Mittel ersichtlich ist, um eine mögliche spätere Einziehung sicherzustellen. Der er- hebliche Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls rechtfertigt

Kantonsgericht Schwyz 8 sodann die Beschlagnahme der mutmasslich daraus stammenden Ge- genstände. Mithin ist die Beschlagnahme verhältnismässig. Insofern ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der sichergestell- ten Gegenstände im Hinblick auf eine mögliche Einziehung nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB – mit Ausnahme der Positionen 85, 91, 99 und 100 – zu Recht an.

6. Die Eventualbegründung der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschlagnahme ebenso zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (Kostende- ckungsbeschlagnahme, Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) anzuordnen sei (angef. Verfügung, E. 10), vermag auch bezüglich der Positionen 85, 91, 99 und 100 keine Beschlagnahme zu rechtfertigen. Die vier Kleidungsstücke sind im Sinne der Verhältnismässigkeit aufgrund ihres geringen Wertes offen- sichtlich nicht geeignet, die Verfahrenskosten zu decken. Im Weiteren hätte die Staatsanwaltschaft die voraussichtlichen Verfahrenskosten grob beziffern müssen (vgl. BGer, Urteil 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 2.3.3; Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 8 zu Art. 268 StPO). Dementsprechend ist die Beschlagnahme der Gegenstände der genannten Positionen zur Kostende- ckung ebenfalls unrechtmässig.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug auf die Positionen 85, 91, 99 und 100 gutzuheissen und im übrigen Umfang abzuweisen. Die Be- schwerdeführerin obsiegt demzufolge betreffend vier von 52 Gegenständen, was 1/13 entspricht. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens von Fr. 1‘500.00 der Beschwerdeführerin zu gerundet Fr. 1‘380.00 (12/13 von Fr. 1‘500.00) aufzuerlegen und im Restbetrag vom Staat zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 9 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Beschlagnahme der Positionen 85, 91, 99 und 100 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, diese Gegenstände der Beschwerdeführerin herauszuge- ben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden in der Höhe von Fr. 1‘380.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Restbe- trag von Fr. 120.00 geht zu Lasten des Staates.

3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bleibt bei der Hauptsa- che.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staats- anwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach de- finitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 30. Juni 2020 kau